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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Connect Vision GmbH 1. Allgemeines Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. 2. Vertragsanbahnung und -abschluss, Angebote, Aufträge 2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Auftraggeber zu verstehen, dem Auftragnehmer ein Werkvertragsangebot zu machen. Der Werkvertrag (nachfolgend auch als „Auftrag“ bezeichnet) kommt durch die Bestellung des Auftraggebers (Angebot) und die Annahme des Auftragnehmers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Auftragnehmers. 2.2 Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Werkleistung erhalten zu wollen. Durch seine Bestellung erklärt sich der Auftraggeber mit den vorliegenden AGB einverstanden, und zwar ebenso für künftige Werkvertragsgeschäfte, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 2.3 Der Auftraggeber ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verpflichtet. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung. 2.4 Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der werkvertraglichen Lieferung/Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie ist nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wird. 2.5 Soweit der Auftragnehmer Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. 3. Vergütung, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung 3.1 (a) Der Auftraggeber zahlt für die Erbringung der vereinbarten Leistung die im Auftrag vereinbarte Vergütung. (b) Die Vergütung versteht sich grundsätzlich zuzüglich der zum Vertragsschlusszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 13 b UstG unerhoben bleibt. (c) In Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Teilleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. 3.2 Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist die vereinbarte Vergütung binnen 7 Tagen ohne Abzug fällig, gerechnet ab dem gesetzlichen Fälligkeitsdatum. Ein etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem Auftragnehmer gutgeschrieben ist und sich der Auftraggeber nicht mit anderen Forderungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. 3.3 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 3.4 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gem. § 369 HGB gilt für den Auftraggeber nicht. 3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Werkvertrag abzutreten. Der Auftraggeber kann seine Forderungen gegen den Auftragnehmer nicht an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt. 3.6 Befindet sich der Auftraggeber uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Bei Verzug mit der Bezahlung von Entgeltforderungen ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem im Zeitpunkt des jeweiligen Verzugseintritts gemäß § 247 BGB geltenden Basiszinssatz zu verlangen. § 352 HGB und die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt, ebenso die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie Rücktritt vom Vertrag. 4. Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang 4.1 Eine etwa vereinbarte Ausführungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang aller für die Durchführung des Werkvertrages erforderlichen, durch den Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und Informationen. 4.2 Wurde dem Auftraggeber eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die vereinbarten Lieferungen und Leistungen erbracht wurden. 4.3 Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt nach den dazu getroffenen Vereinbarungen, ansonsten bzw. im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme wird die Vergütung sofort fällig. 4.4 Der Gefahrübergang an den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. 5.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, über die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer rechtzeitig nachkommt; zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Ware ist der Auftraggeber nicht befugt. 5.3 Bei Verarbeitung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren zu dem der anderen Materialien. 5.4 Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als Verwahrer. 5.5 Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher. 6. Gewährleistung, Garantie 6.1 Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB. Rügen haben schriftlich zu erfolgen. 6.2 Unabhängig von Ziffer 6.1 sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Abnahme auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt. 6.3 Der Auftragnehmer leistet, vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, dabei, nach seiner Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer dem Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen gemäß Ziffer 7. 7. Haftung In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln: 7.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder die der Auftraggeber zugesichert hat, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht. 7.3 Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. 7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände bleiben unberührt. 8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Schriftform 8.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. 8.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main. 8.3 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.